ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Nutzung der Plattform CorporateGPT by LOBECO ("AGB") finden Anwendung auf sämtliche Verträge zwischen der LOBECO GmbH, Mies-van-der-Rohe-Straße 1, 80807 München ("LOBECO") und den als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelnden Lizenznehmern von LOBECO ("Lizenznehmer"), welche die Nutzung der softwarebasierten Plattform CorporateGPT by LOBECO ("Plattform") zum Gegenstand haben. Im Zusammenhang mit der Nutzung der Plattform werden von LOBECO zahlungspflichtige Services angeboten.
1.2. Diese AGB gelten ergänzend zur individualvertraglichen Vereinbarung zwischen LOBECO und dem Lizenznehmer zur Nutzung der Plattform gemäß eines Vertragsdatenblatts oder wie vom Lizenznehmer während des Online-Anmeldevorgangs zur Nutzung der Plattform ausgewählt (jeweils "Vertragsdaten").
1.3. Sollten sich die Vertragsdaten und diese AGB und/oder weitere Vertragsbestandteile mit dem Lizenznehmer inhaltlich widersprechen, gelten im Zweifel die jeweiligen individualvertraglichen Regelungen der Vertragsdaten.
1.4. Allgemeine Geschäfts- und/oder Einkaufs- und/oder Nutzungsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung, auch wenn LOBECO diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Gegenbestätigungen des Lizenznehmers oder einem Hinweis auf etwaige eigene Allgemeine Geschäfts- und/oder Einkaufs- und/oder Nutzungsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Vertragsgegenstand
Der Leistungsumfang von LOBECO richtet sich nach den Vereinbarungen in den Vertragsdaten sowie insbesondere der nachfolgenden Ziff. 3.
3. Leistungen von LOBECO
3.1. LOBECO gewährt dem Lizenznehmer den Zugang zur und die Nutzung der Plattform in ihrer jeweils aktuellen Version für die in den Vertragsdatenvereinbarte Anzahl an autorisierten Personen, die namens oder im Auftrag, auf Weisung oder mit Einverständnis bzw. Wissen des Lizenznehmers oder aus sonstigen, dem Lizenznehmer zurechenbaren Gründen die Plattform besuchen oder nutzen ("Nutzer"). Der Zugang zur Plattform erfolgt über das Internet mittels Zugriffs durch einen Browser. Die Plattform-Oberfläche sowie der Support (vgl. Ziff. 5.) und die Benutzerdokumentation (vgl. Ziff. 3.10.) werden in deutscher und englischer Sprache bereitgestellt.
3.2. Die Plattform darf zu keinem Zeitpunkt von mehreren Personen, die sich als derselbe Nutzer ausgeben, genutzt werden. Der Lizenznehmer kann, soweit nicht zwischen den Parteien anderweitig vereinbart, die Anzahl der Nutzer auf Basis der in den Vertragsdaten genannten Konditionen während der Vertragsdauer auf Abruf erhöhen. Eine Reduzierung der Anzahl der Nutzer ist nur auf Basis einer gesonderten Vereinbarung möglich. LOBECO übermittelt dem Lizenznehmer nach Vertragsschluss unverzüglich in Textform die für die vereinbarte Anzahl an berechtigen Nutzern notwendigen Zugangsdaten.
3.3. LOBECO kann, ohne hierzu verpflichtet zu sein, die Plattform jederzeit aktualisieren und weiterentwickeln sowie diese insbesondere aufgrund geänderter Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen ("Update"). LOBECO wird hierbei die berechtigten Interessen des Lizenznehmers angemessen berücksichtigen und diesen rechtzeitig über vorgenommene relevante Anpassungen bzw. notwendige Aktualisierungen über die Plattform in Textform informieren. Sofern nichts Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart wurde, schuldet LOBECO keine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Lizenznehmers.
3.4. LOBECO wird regelmäßig Wartungen an der Plattform vornehmen bzw. vornehmen lassen und den Lizenznehmer hierüber entsprechend rechtzeitig informieren. Wartungen werden regelmäßig außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (9:00 bis 17:00 Uhr MEZ) durchgeführt, es sei denn, aufgrund zwingender Gründe muss eine Wartung zu einer anderen Zeit vorgenommen werden.
3.5. Unbeschadet Ziff. 6. ist es LOBECO unbenommen, die Abrufbarkeit und/oder Funktionen der Plattform aufgrund von Wartungsarbeiten, Kapazitätsbelangen und anderer Ereignisse, die nicht im Machtbereich von LOBECO stehen, zeitweise oder auf Dauer, einzuschränken.
3.6. LOBECO stellt dem Lizenznehmer, soweit dies im Rahmen des vereinbarungsgemäß bereitgestellten Funktionsumfangs möglich und notwendig ist, zur Ablage von Daten und für Zwecke der Nutzung der Plattform Speicherplatz zur Verfügung. LOBECO sorgt für die Abrufbarkeit der Daten im Rahmen der Nutzung der Plattform. Der Lizenznehmer bleibt jederzeit Eigentümer der eingespeisten und generierten Daten und kann diese herausverlangen (vgl. im Detail unter Ziff. 8.1.)
3.7. LOBECO steht es frei, Dritte im Rahmen der Leistungserbringung nach diesen AGB und den Vertragsdaten einzusetzen.
3.8. Sofern LOBECO Dritte nicht für die eigene Leistungserbringung im Sinne von Ziff. 3.7. beauftragt, sondern es dem Lizenznehmer lediglich ermöglicht, bestimmte und ausdrücklich als solche gekennzeichnete Dienstleistungen Dritter im Zusammenhang mit der Plattform zu nutzen, einschließlich u.a. Anbieter von Systemen künstlicher Intelligenz, Anbieter lizenzierter Inhalte wie Datenbanken oder externe Berater ("Drittanbieter-Dienste"), handelt LOBECO in Bezug auf die Drittanbieter-Dienste lediglich als Vermittler und schuldet nicht die Erbringung der Leistungen der Drittanbieter-Dienste gegenüber dem Lizenznehmer. In Bezug auf die Nutzung von Drittanbieter-Diensten kann es für den Lizenznehmer daher erforderlich sein, neben diesem Vertrag im Verhältnis zu dem jeweiligen Drittanbieter-Dienst weitere Nutzungsbedingungen zu akzeptieren und zu beachten oder – nach entsprechendem Hinweis im Rahmen der Plattform – eine über die in den Vertragsdaten vereinbarte, hinausgehende Vergütung zu zahlen. LOBECO steht es frei, Angebote von Drittanbieter-Diensten nach eigenem Ermessen im Zusammenhang mit der Plattform zu integrieren oder zu entfernen.
3.9. LOBECO weist darauf hin, dass, sofern sich der Lizenznehmer über die Plattform für die Nutzung von Anbietern von Systemen künstlicher Intelligenz als Drittanbieter-Dienst entscheidet, dieser Drittanbieter-Dienst entsprechend Ziff. 3.8. in eigener Verantwortung – und ggf. auf Grundlage eigener Nutzungsbedingungen und/oder Datenschutzbestimmungen – gegenüber dem Lizenznehmer tätig wird und in diesem Zusammenhang auch für eigene Zwecke durch den Lizenznehmer in dem Drittanbieter-Dienst eingespeiste und generierte Daten auslesen, verarbeiten und speichern kann.
3.10. Sofern zwischen den Parteien als Teil der Vertragsdaten vereinbart, wird LOBECO für den Lizenznehmer ein einmaliges Onboarding (in der Regel beim Lizenznehmer vor Ort) in einer geeigneten und angemessenen Form (z.B. persönlich oder digital) und Umfang durch qualifiziertes Personal von LOBECO durchführen. Weitergehende Onboarding Einheiten werden durch LOBECO nicht geschuldet, es sei denn, es wird ausdrücklich mindestens in Textform etwas Abweichendes vereinbart. LOBECO stellt dem Lizenznehmer Dokumentationsunterlagen des Onboardings in einer geeigneten (z.B. Print oder digital) und angemessenen Form und Umfang zur Verfügung, sodass der Lizenznehmer ggf. neue eigene Mitarbeiter selbst in der Nutzung Plattform schulen kann. Die vereinbarten Vervielfältigungsstücke gehen in das Eigentum des Lizenznehmers über. LOBECO räumt dem Lizenznehmer an den Dokumentationsunterlagen das nicht-exklusive, unwiderrufliche, dauerhafte und nicht übertragbare Recht ein, die Dokumentationsunterlagen für eigene Zwecke des Lizenznehmers zu nutzen.
4. Nutzungsumfang und Nutzungsrechte
4.1. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass nach Maßgabe dieser AGB keine physische Überlassung der mit der Plattform verknüpften Software an den Lizenznehmer erfolgt.
4.2. Der Lizenznehmer erhält an der jeweils aktuellen Version der Plattform für die vertraglich vereinbarte Anzahl an Nutzern das einfache, d.h. nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, zeitlich auf die Vertragsdauer beschränkte Recht, die Plattform im Rahmen des Leistungsumfangs gemäß Ziff. 3.1. und nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen mittels Zugriffs über einen Browser im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigenes Personal zu nutzen. Eine weitergehende Nutzung ist nicht gestattet. Auch ist jegliche Form der Vervielfältigung oder Zurverfügungstellung – gleich, ob entgeltlich oder unentgeltlich – der Plattform oder Teilen davon zu unterlassen.
4.3. Der Lizenznehmer erwirbt im Zusammenhang mit diesem Vertrag keine Rechte an geistigem Eigentum oder anderen geschützten Werken von LOBECO. Dazu zählen insbesondere Namensrechte, Patentrechte an Software und/oder Quellcodes, Gebrauchsmusterrechte, Markenrechte und/oder Urheberrechte von LOBECO. Hiervon umfasst werden auch neue Versionen der Plattform sowie der damit verknüpften Software. Klarstellend wird festgehalten, dass der Lizenznehmer in keinem Fall zur Herstellung einer Kopie oder Nachahmung der Plattform sowie der damit verknüpften Software berechtigt ist und/oder eine solche Kopie und/oder Nachahmung durch Dritte vorzunehmen und/oder das Know-How an Dritte weiterzugeben.
5. Support
5.1. LOBECO wird Anfragen des Lizenznehmers im Zusammenhang mit den technischen Einsatzvoraussetzungen und -bedingungen der Plattform sowie zu einzelnen funktionalen Aspekten nach Maßgabe dieser Ziff. 5. bearbeiten.
5.2. Anfragen können über die in den Vertragsdaten genannten Kontaktdaten an LOBECO über das in den Vertragsdaten genannte fachlich und technisch entsprechend qualifizierte Personal des Lizenznehmers gestellt werden und werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs im üblichen Geschäftsgang bearbeitet.
6. Service Levels, Leistungsstörungen und Störungsbeseitigung
6.1. LOBECO gewährt eine durchschnittliche jährliche Gesamtverfügbarkeit der Leistungen von 98 % am Übergabepunkt der Plattform. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums des in Anlage 1 Anhang A genannten Providers.
6.2. Als Verfügbarkeit nach Maßgabe dieses Vertrages gilt die Möglichkeit des Lizenznehmers, sämtliche in den Vertragsdaten genannten oder nachträglich als Updates im Sinne von Ziff. 3.3. angepassten Hauptfunktionen der Plattform zu nutzen. Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit (dies umfasst insbesondere Störungen auf Grund höherer Gewalt oder eines kurzfristigen Ausfalls infolge eines Serverneustarts) gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der Plattform. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben, ungeachtet des Grundes ihres Entstehens, bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht und führen nicht zu Ansprüchen des Lizenznehmers aus Leistungsmängeln. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente von LOBECO bzw. des in Anlage 1 Anhang A genannten Providers im Rechenzentrum maßgeblich.
6.3. LOBECO ist grundsätzlich nicht verantwortlich für Störungen bzw. Unterbrechungen der geschuldeten Leistungen aufgrund von höherer Gewalt. Diese sind z.B. Erdbeben, Überschwemmungen, Feuer und andere Naturkatastrophen sowie Handlungen und Unterlassungen von Telekommunikationsanbietern, Stromversorgern bzw. Drittanbieter-Diensten. Kann LOBECO aus Gründen höherer Gewalt oder aus sonstigen weder von LOBECO noch vom Lizenznehmer oder den Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers zu vertretenden Umständen dem Lizenznehmer das Nutzungsrecht an der Plattform überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen zur Verfügung stellen, ist eine Haftung von LOBECO für den Ausfall der Plattform in diesen Fällen – vorbehaltlich Ziff. 6.5. – ausgeschlossen.
6.4. Vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 6.5. wird die gesetzliche Haftung von LOBECO für Schadensersatz weiterhin wie folgt beschränkt:
6.4.1. LOBECO haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis (d.h. solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut, sog. "Kardinalpflichten");
6.4.2. LOBECO haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis, die keine Kardinalspflichten darstellen.
6.5. Die unter Ziff. 6.4. genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen einer zwingenden gesetzlichen Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder jeder Art schuldhaft verursachter Schäden von Leben, Körper oder Gesundheit.
6.6. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.
6.7. Unbeschadet des Rechtsgrundes der Haftung ist LOBECO, vorbehaltlich Ziff. 6.5., für keine indirekten oder Folgeschäden haftbar, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn und Zinsverluste.
6.8. Vorbehaltlich Ziff. 6.5. verjähren Haftungsansprüche ein Jahr nach Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Anspruchsgegners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, spätestens jedoch fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
6.9. Soweit die Haftung von LOBECO beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies in gleicher Weise für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und bevollmächtigten Vertreter von LOBECO.
6.10. Der Lizenznehmer hat Störungen unverzüglich an die in den Vertragsdaten genannten Kontaktdaten von LOBECO zu melden. Eine Störungsmeldung ist 24/7 möglich. Die Störungsbeseitigung wird, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien in den Vertragsdaten, Montag bis Freitag (ausgenommen bundesweite Feiertage) zwischen 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr MEZ gewährleistet ("Servicezeiten").
6.11. Sollten schwerwiegende Störungen auftreten, also solche, durch die eine Nutzung der Plattform insgesamt oder einer Hauptfunktion der Plattform nach Ziff. 6.2. unmöglich ist, wird LOBECO diese auch außerhalb der Servicezeiten nach Ziff. 6.10. spätestens binnen zwölf (12) Stunden ab Meldungseingang binnen der Servicezeiten beheben ("Behebungszeit"). Sofern absehbar ist, dass eine Störungsbeseitigung nicht innerhalb der Behebungszeit möglich ist, wird der Lizenznehmer über diesen Umstand und die voraussichtliche Überschreitung der Behebungszeit unverzüglich informiert. Sonstige erhebliche Störungen, also solche, bei denen Haupt- oder Nebenfunktionen der Plattform zwar gestört, aber weiterhin nutzbar sind (gleiches gilt für andere nicht nur unerhebliche Störungen), werden spätestens binnen 24 Stunden innerhalb der Servicezeiten behoben. Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im Ermessen von LOBECO.
6.12. Die Regelungen gemäß Ziff. 6.1., 6.2 sowie Ziff. 6.10. und 6.11. beziehen sich ausdrücklich nicht auf Drittanbieter-Dienste.
7. Pflichten des Lizenznehmers
7.1. Der Lizenznehmer hat die Zugangsdaten für die Nutzer mit angemessenen Maßnahmen vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren sowie dafür zu sorgen, dass eine Nutzung der Plattform nur im vertraglich vereinbarten Umfang erfolgt. Unberechtigte Zugriffe sind unverzüglich zu melden.
7.2. Der Lizenznehmer ist vollumfänglich verantwortlich für die Nutzung der Plattform durch die Nutzer, insbesondere für jedwede durch Nutzer auf der Plattform generierten oder veröffentlichten Inhalte, inkl. Code, Text, Daten, Artikel, Bilder, Fotos, Grafiken, Software, Anwendungen, Pakete, Designs, Funktionen und andere auf der Plattform verfügbare Materialien ("Nutzer-Inhalte"). LOBECO ist nicht für Verluste oder Schäden haftbar, die dem Lizenznehmer durch die Nichteinhaltung dieser Vorschriften entstehen.
7.3. Die Nutzung der Plattform darf nicht gegen geltende Gesetze verstoßen. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Nutzung der Plattform sämtlichen anwendbaren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und keine Rechte Dritter (z.B. Namens-, Marken-, Urheber- und/oder Datenschutzrechte) verletzt.
7.4. Der Lizenznehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass Nutzer-Inhalte weder durch ihren Inhalt oder ihre Form gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstößt. Nicht erlaubt ist insbesondere das Erstellen oder Verbreiten von Nutzer-Inhalte, welche rassistisch, gewaltverherrlichend, extremistisch, hetzerisch, persönlichkeitsverletzend, verleumderisch, zu Straftaten oder Gesetzesverstößen aufrufend, gegen Leib, Leben oder Eigentum drohend, ehrverletzend, urheberrechts- oder sonstige geistigen Eigentumsrechte verletzend, pornografisch, sexuell belästigend, anstößig, sexistisch, obszön, vulgär, ekelerregend oder anderweitig abstoßend ist.
7.5. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, dass nur diejenige Anzahl an Nutzern entsprechend der Vereinbarung in den Vertragsdaten die Plattform verwendet und dass die entsprechenden Nutzer ihre Log-in- und Nutzerkonto-Daten in Bezug auf die Plattform nicht mit Dritten geteilt werden. Der Lizenznehmer ist für die Wahrung der Vertraulichkeit der Nutzerkonto-Daten durch die Nutzer sowie die Beschränkung des Zugriffs auf die Plattform mittels Endgeräte der Nutzer (z.B. Computer, Tablet oder Smartphone) verantwortlich.
7.6. LOBECO behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen im Zusammenhang mit der Plattform die Erbringung von Diensten zu verweigern, Nutzerkonten zu löschen und Inhalte, insbesondere Nutzer-Inhalte, von der Plattform zu entfernen oder zu bearbeiten.
7.7. Sofern die Plattform im Zusammenhang mit Hardware des Lizenznehmers (z.B. eigene Videokameras, Laptops oder Tablets) genutzt wird, verpflichtet sich der Lizenznehmer dazu, sicherzustellen, dass die vom Lizenznehmer beigestellte Hardware technisch zur Verwendung der Plattform geeignet ist, insbesondere stellt er sicher, dass sämtliche Hardware frei von Mängeln sind und den jeweiligen technischen und funktionsbezogenen Anforderungen entsprechen. Als Mangel sind dabei jegliche Fehler und Abweichungen zu verstehen, die LOBECO daran hindern, die vertragsgemäßen Leistungen vollständig zu erbringen.
7.8. Für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung durch LOBECO ist es erforderlich, dass die Netzwerkgeschwindigkeit, mit der die Netzwerkkomponenten (System-Elemente der Plattform) mit dem Lizenznehmer verbunden werden, mindestens 100 Mbit/s konstant für Echtzeitfunktionalität durch den Lizenznehmer zur Verfügung gestellt wird. Im Fall einer WiFi Nutzung müssen die eingerichteten WiFi-Kanäle ohne Interferenz von Drittanbieter-Netzwerken zugänglich sein. Falls diese minimalen Anforderungen nicht gewährleistet werden können, kann dies zulasten der Präzision der Plattform gehen. Sofern die Netzwerkgeschwindigkeit nicht wie in dieser Ziff. 7.8. durch den Lizenznehmer gewährleistet wird, wird LOBECO unter Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs von LOBECO von der Leistung frei.
7.9. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, LOBECO, soweit erforderlich, zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Vertragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Sofern in den Zeitplänen der Parteien die Mitwirkung des Lizenznehmers nicht festgelegt wurde, hat der Lizenznehmer die zu erbringende Mitwirkung rechtzeitig und ordnungsgemäß zu erbringen, jedenfalls so, dass die vereinbarte Leistungserbringung nicht beeinträchtigt wird.
8. Rechteeinräumung an Daten
8.1. Die Parteien erkennen an, dass die Daten, die der Lizenznehmer bei der Verwendung der Plattform einspeist und generiert, grundsätzlich im Eigentum des Lizenznehmers stehen. LOBECO erwirbt durch die Verarbeitung der Daten über die Plattform keine originären Eigentums-, Urheber- oder sonstigen Nutzungsrechte an den durch den Lizenznehmer über die Plattform generierten bzw. ausgewerteten Daten.
8.2. Der Lizenznehmer räumt LOBECO das Recht ein, die nach Maßgabe dieses Vertrages im Rahmen der Plattform generierten bzw. ausgewerteten Daten für die Laufzeit dieses Vertrages zur Leistungserbringung nach Ziff. 3.1. zu erfassen, zu verarbeiten und aufzubereiten.
8.3. Der Lizenznehmer räumt LOBECO ein einfaches, nicht-exklusives, übertragbares, unterlizenzierbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht an den während der Vertragslaufzeit beim Lizenznehmer generierten Daten allein zu Zwecken der technischen Weiterentwicklung der Plattform ein. Insbesondere wird das Recht zu Zwecken des Benchmarkings, der Qualitätssicherung und technischer Weiterentwicklungen eingeräumt. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass LOBECO kein Nutzungs- und Verwertungsrecht an den während der Vertragslaufzeit beim Lizenznehmer generierten Daten zu kommerziellen Zwecken erwirbt.
8.4. Der Lizenznehmer räumt LOBECO das Recht ein, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung öffentlich zugänglichen Daten, auch unter Nennung des Lizenznehmers, und nicht-öffentlich zugängliche Daten in anonymisierter Form, unter Berücksichtigung jeweils geltender datenschutzrechtlicher Anforderungen für eigene kommerzielle Zwecke inhaltlich, örtlich und zeitlich unbeschränkt zu nutzen, zu vervielfältigen, zu archivieren und zu veröffentlichen.
8.5. Das Eigentum und/oder geistige Eigentum welches durch Weiterentwicklungen, insbesondere technischer Art, durch den Einsatz der Plattform entsteht und/oder durch Leistung von LOBECO erzeugt wird, steht ausschließlich LOBECO zu.
8.6. Grundsätzlich werden sämtliche Leistungen nach diesen AGB seitens LOBECO gegenüber dem Lizenznehmer nicht-exklusiv erbracht. Dem Lizenznehmer ist bekannt und er ist damit einverstanden, dass LOBECO auch mit Wettbewerbern des Lizenznehmers in einem gegenwärtigen und/oder künftigen Vertragsverhältnis in Bezug auf die Plattform steht bzw. stehen wird.
9. Rechtsmängel und Freistellung
Der Lizenznehmer sichert zu, dass die auf dem Server des in Anlage 1 Anhang A genannten Providers abgelegten Daten sowie deren Nutzung und Bereitstellung nicht gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen. Der Lizenznehmer stellt LOBECO entsprechend von Ansprüchen, die Dritte aufgrund eines Verstoßes gegen diese Ziff. 9. geltend machen, auf erstes Anfordern frei.
10. Garantien und Freistellung
10.1. Der Lizenznehmer garantiert, Inhaber sämtlicher vertragsgegenständlicher Rechte zu sein, über diese frei und uneingeschränkt verfügen zu können sowie sämtliche zur Vertragserfüllung erforderlichen Rechte, Daten, Einwilligungen, Genehmigungen und Lizenzen eingeholt zu haben. Zudem garantiert der Lizenznehmer, dass die vertragsgemäße Nutzung keinerlei Rechte Dritter verletzt, insbesondere gewerbliche Schutzrechte wie Marken- und Wettbewerbsrechte, Urheber- und Eigentumsrechte oder Persönlichkeitsrechte.
10.2. Der Lizenznehmer stellt LOBECO nebst verbundenen Unternehmen und Mitarbeitern von Ansprüchen Dritter vollumfassend und auf erstes Anfordern frei, welche diese im Zusammenhang mit einer vertragsgemäßen Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere der Bereitstellung der Plattform sowie der Erbringung von Service Level Leistungen, durch Nichteinhaltung der Garantien des Lizenznehmers gemäß Ziff. 10.1. erheben. Die Freistellung umfasst auch von Dritten geltend gemachte Vertrags- oder Ordnungsgelder aus von LOBECO etwaig abgegebenen Unterlassungserklärungen oder gerichtlichen Urteilen, soweit diese wenigstens fahrlässig durch Handlungen und/oder Unterlassungen durch den Lizenznehmer (mit-)verursacht sind. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die angemessenen Kosten einer Rechtsdurchsetzung, die LOBECO und ihren verbundenen Unternehmen bei der Abwehr solcher Ansprüche Dritter entstehen. Als angemessen gelten auch marktübliche Stundenhonorare spezialisierter Rechtsberater. LOBECO wird den Lizenznehmer unverzüglich von vorzunehmenden Maßnahmen der Rechtsdurchsetzung informieren.
11. Lizenzgebühr und Zahlungsbedingungen
11.1. Der Lizenznehmer zahlt an LOBECO das in den Vertragsdaten vereinbarte Entgelt ("Lizenzgebühr").
11.2. Sofern und soweit in den Vertragsdaten vereinbart, ist der lizenzpflichtigen Nutzung der Plattform ein kostenloser Nutzungszeitraum in Bezug auf die Plattform zugunsten des Lizenznehmers vorangeschaltet, während welchem der Lizenznehmer keine Lizenzgebühr an LOBECO zu entrichten hat.
11.3. Die Zahlung der Lizenzgebühr inkl. Wahl der Zahlungsmittel und Rechnungsstellung erfolgen entsprechend der Vertragsdaten. Vorbehaltlich einer hiervon abweichenden Vereinbarung in den Vertragsdaten ist die Rechnung innerhalb von vierzehn (14) Werktagen zur Zahlung fällig. Der erste Monat wird anteilig berechnet.
11.4. Soweit in den Vertragsdaten oder nachträglich mindestens in Textform weitere oder veränderte Leistungen vereinbart sind, ist LOBECO zur Aufnahme des dafür vereinbarten Entgelts in die monatliche Rechnung und der Lizenznehmer zur entsprechenden Zahlung verpflichtet.
11.5. Ist der Lizenznehmer mit der Zahlung der Lizenzgebühr oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nur geringfügig im Zahlungsverzug, so kann LOBECO bei Fortdauer der Zahlungsverpflichtung das Nutzungsrecht des Lizenznehmers an der Plattform bis zur vollständigen Nacherfüllung des Zahlungsverzuges entziehen und/oder die Inanspruchnahme weiterer Leistungen so lange verweigern. LOBECO erteilt das Nutzungsrecht erneut, wenn der Lizenznehmer die offene Forderung vollständig ausgeglichen hat. Der Lizenznehmer ist zur Leistung von Teilbeträgen nicht berechtigt.
11.6. LOBECO ist berechtigt, die Zahlungsansprüche gegen den Lizenznehmer sowie sämtliche Rechte und Pflichten aus den Vertragsdaten in Verbindung mit diesen AGB ohne Zustimmung des Lizenznehmers an Dritte zu übertragen. Im Falle der Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten (Vertragsübernahme) informiert LOBECO den Lizenznehmer rechtzeitig. Der Lizenznehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag mit dem Lizenznehmer auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Übertragung zu kündigen. Der Lizenznehmer darf seine Rechte und Pflichten aus den Vertragsdaten in Verbindung mit diesen AGB nicht ohne Genehmigung von LOBECO an Dritte übertragen.
12. Anpassung der Lizenzgebühr
12.1. LOBECO kann die mit dem Lizenznehmer vereinbarte Lizenzgebühr nach Maßgabe der folgenden Regelungen nach billigem Ermessen anpassen, wenn sich die auf die Zurverfügungstellung der Plattform entfallenden Gesamtkosten auf Grund von Umständen verändern, die nach Vertragsschluss eintreten, nicht vorhersehbar waren und die nicht im Belieben von LOBECO stehen ("Gesamtkostenveränderung"). Die auf die Zurverfügungstellung der Plattform entfallenden Gesamtkosten setzen sich wie folgt zusammen ("Kostenelemente"): Entgelte für Unter-Lizenzen, Entgelte für Technikleistungen, Kundenservice- und sonstige Umsatzkosten, allgemeine Verwaltungskosten.
12.2. LOBECO kann die Lizenzgebühr erhöhen ("Preiserhöhung"), wenn und soweit die auf die Zurverfügungstellung der Plattform entfallenden Gesamtkosten steigen ("Gesamtkostensteigerung"). LOBECO darf eine Preiserhöhung höchstens um den Betrag der Gesamtkostensteigerung und höchstens einmal innerhalb eines Kalenderjahres vornehmen. LOBECO informiert den Lizenznehmer über eine Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten. LOBECO weist den Lizenznehmer im Rahmen der Mitteilung über die Preiserhöhung auf ein etwaiges Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist sowie auf die Folgen einer nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung besonders hin.
12.3. Beträgt eine Preiserhöhung mehr als fünf (5) % der bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Lizenzgebühr, ist der Lizenznehmer berechtigt, den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung schriftlich zu kündigen. Kündigt der Lizenznehmer nicht oder nicht fristgemäß, wird der Vertrag zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt mit der neuen Lizenzgebühr fortgesetzt.
12.4. LOBECO hat die Lizenzgebühr zu senken ("Preissenkung"), wenn und soweit sich die auf die Zurverfügungstellung der Plattform entfallenden Gesamtkosten verringern. Die Preissenkung hat dem Betrag der Verringerung der Gesamtkosten zu entsprechen.
12.5. Unabhängig von Ziff. 12.1. bis 12.4. ist LOBECO für den Fall einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, die Lizenzgebühr entsprechend anzupassen.
13. Vertragsschluss, Vertragsdauer und Kündigung
13.1. Die Produktangebote von LOBECO sind freibleibend und stellen noch kein rechtlich verbindliches Angebot dar. Sofern eine Unterschrift des Lizenznehmers erforderlich ist, kommt der Vertrag zu Stande, wenn LOBECO nach Unterschrift des Lizenznehmers den Vertrag unterschreibt. Im Online-Bestellprozess gibt der Lizenznehmer durch Aktivierung des Bestellbuttons auf der Website einen verbindlichen Antrag auf Abschluss eines Vertrags ab. Der Vertrag kommt dann durch die ausdrückliche Vertragsbestätigung von LOBECO zustande.
13.2. Der Vertrag kommt zwischen dem Lizenznehmer und LOBECO auf Grundlage der Vertragsdaten und dieser AGB beginnt an dem in den Vertragsdaten genannten Datum und läuft auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für die in den Vertragsdaten vereinbarte Mindestvertragslaufzeit ("Mindestlaufzeit").
13.3. Kündigungsfrist und automatische Verlängerung von Verträgen mit Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten: Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf (12) Monate, sofern der Vertrag von einer Partei nicht zum Ende der Mindestlaufzeit mit einer Frist von drei (3) Monaten gekündigt wird.
13.4. Kündigungsfrist und automatische Verlängerung von Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten: Der Vertrag verlängert sich jeweils um einen (1) weiteren Monat, sofern der Vertrag von einer Partei nicht zum Ende der Mindestlaufzeit mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt wird.
13.5. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein zur fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
13.5.1. der Lizenznehmer eine bereits abgemahnte Vertragsverletzung mehrfach begeht; oder
13.5.2. der Lizenznehmer die in den Vertragsdaten vereinbarte Vergütung nicht oder nur teilweise erbringt.
13.6. Kündigt LOBECO den Vertrag gemäß Ziff. 13.5., ist der Lizenznehmer zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes statt der Leistung in Höhe der Lizenzgebühr für die vertragliche Restlaufzeit abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen sowie einer fünfprozentigen Abzinsung verpflichtet. Den Parteien bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein höherer, niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
13.7. Die Kündigung kann in Textform oder über die Plattform erfolgen.
13.8. Mit dem Vertragsende wird der Lizenznehmer die Verwendung der Plattform einstellen und in einem angemessenen zeitlichen Rahmen die Referenz auf der jeweiligen Website (falls vorhanden) entfernen. Etwaig erstellte Kopien und Downloads sind vollständig und unwiederbringlich zu löschen bzw. zu vernichten, es sei denn, eine Aufbewahrung ist gesetzlich vorgeschrieben.
14. Datenschutz, Vertraulichkeit, Wohlverhalten und Logonutzung
14.1. Die Parteien verarbeiten die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausschließlich im Einklang mit allen geltenden Gesetzen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und späteren Änderungen.
14.2. Die Parteien teilen das Verständnis, dass LOBECO gemäß Art. 28 DSGVO Auftragsverarbeiter des Lizenznehmers im Hinblick auf durch den Lizenznehmer über die Plattform genutzten personenbezogenen Daten ist. In diesem Zusammenhang relevante Informationen und Bestimmungen werden durch LOBECO in Anlage 1 (Art. 28 Abs. 3 DSGVO) vorgehalten. Weitere Informationen zum Datenschutz finden sich in den bei Zugriff auf die Plattform den autorisierten Nutzern im Sinne von Ziff. 3.1. zur Verfügung gestellten und unter [URL] abrufbaren Datenschutzerklärungen von LOBECO.
14.3. Ausgenommen von der Auftragsverarbeitung nach Ziff. 14.2. durch LOBECO sind Datenverarbeitungen durch Drittanbieter-Dienste nach Ziff. 3.8. (keine Datenverarbeitung durch LOBECO) oder Datenverarbeitungen in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit von LOBECO nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO im Zusammenhang mit Ziff. 8.3. und 8.4.; die Bestimmungen in Anlage 1 kommen in diesem Zusammenhang nicht zur Anwendung.
14.4. Die Parteien verpflichten sich, über alle vertraulichen Informationen – einschließlich Geschäftsgeheimnissen –, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und diese nicht Dritten gegenüber offenzulegen, weiterzugeben oder auf sonstige Art zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, textlicher, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht, soweit die jeweils andere Partei gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. Soweit erforderlich, wird die jeweilige Partei mit allen Mitarbeitern bzw. Dritten, die im Rahmen des Anbietens der vertragsgemäßen Leistungen mit vertraulichen Informationen in Berührung kommen, eine den vorstehenden Bestimmungen inhaltsgleiche Regelung vereinbaren.
14.5. Die Parteien verpflichten sich im Übrigen allgemein zu gegenseitigem Respekt, Wohlverhalten und Loyalität. Die Parteien werden sich in der Öffentlichkeit nicht negativ über die jeweils andere Partei äußern und sind verpflichtet, auf schutzwürdige Interessen der jeweils anderen Partei, insbesondere deren Ruf und Ansehen, Rücksicht zu nehmen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Ablauf der Vertragsdauer für einen Zeitraum von fünf Jahren fort.
14.6. Die Parteien räumen sich gegenseitig das nicht-exklusive, zeitlich und örtlich unbeschränkte Recht ein, für Zwecke der einmaligen Erwähnung dieses Vertragsabschlusses nach vorheriger einvernehmlicher Abstimmung sowie zur fortlaufenden Referenznennung auf der jeweiligen Website und soweit vorhanden im Multimedia-Bereich (z.B. Social-Media-Kanälen) das entsprechende Logo und Namen der anderen Partei unentgeltlich nutzen zu dürfen.
15. Änderungen der AGB
LOBECO kann diese AGB ändern, etwa aufgrund einer Gesetzesänderung oder um eine bessere Funktionalität der Plattform sicherzustellen, wenn die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen des Lizenznehmers für den Lizenznehmer zumutbar sind. Die Änderungsbefugnis gilt nicht für wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses, insbesondere Art und Umfang der vereinbarten beiderseitigen Leistungen und die Laufzeit. Änderungen werden dem Lizenznehmer spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform mitgeteilt. Die Zustimmung des Lizenznehmers gilt als erteilt, wenn er der Änderung nicht vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens widerspricht, sofern in der Mitteilung auf diese Folge eines fehlenden Widerspruchs hingewiesen wurde. LOBECO weist den Lizenznehmer in der Änderungsankündigung auf die Genehmigungswirkung gesondert hin.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag auf Grundlage der Vertragsdaten und diesen AGB bestehen nicht. Änderungen bedürfen ebenso der Schriftform wie die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst, sofern in diesen AGB oder den Vertragsdaten nicht ein abweichendes Formerfordernis vereinbart ist.
16.2 Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Eine unwirksame Regelung ist durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Vertragslücke.
16.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht). Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird München vereinbart.
16.4 Als für die Durchführung dieses Vertrages wesentliche Kontaktpersonen gelten, soweit nicht nachträglich anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, die in den Vertragsdaten genannten Personen.
16.5 Folgende Anlagen sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages:
· Vertragsdaten
· Anlage 1 (Auftragsverarbeitungsvertrag)